Urteil Quirin Wolff Homöopathie Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Quirin Wolff
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Quirin Wolff – BFH vom 18.5.2015 – Az. w 88 Lb 1352/18
Der Gesellschafter Wennemar Rupp einer erst noch zu gründenden GmbH (Quirin Wolff Homöopathie Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wennemar Rupp kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Quirin Wolff Homöopathie Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wennemar Rupp im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 27.4.1943
Aktenzeichen: 3 891 u5 9585/14
GmbHR 1963, 56348